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Recht & Website

Muss meine Website barrierefrei sein? Das BFSG verständlich erklärt

7 Min. Lesezeitvon Team YJAR

Das Wichtigste in Kürze

  • Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025 vor allem für Websites und Apps, über die Verbraucher online einen Vertrag abschließen – Shop, Tickets, Buchung.
  • Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind ausgenommen. Reine Info-Seiten fallen nach Einschätzung der Bundesfachstelle vermutlich nicht darunter.
  • Für Websites von Kommunen und Behörden gelten eigene Regeln – in Bayern die Bayerische Digitalverordnung.
Inhalt(11 Abschnitte)

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG – und seitdem fragen sich viele Betriebe, Vereine und Kommunen: „Betrifft mich das?“ Die ehrliche Antwort: Es kommt darauf an, ob über deine Website Verträge mit Verbrauchern zustande kommen und wie groß dein Unternehmen ist. Hier bekommst du den Überblick ohne Juristendeutsch, eine Checkliste und die Quellen zum Nachlesen.

Wichtig vorab: Dieser Artikel erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: Oktober 2026.

Die Kurzfassung

  • Betroffen sind Websites und Apps, über die Verbraucher online einen Vertrag abschließen – zum Beispiel Online-Shop, Ticketverkauf oder Online-Buchung.
  • Vermutlich nicht betroffen sind reine Präsentationsseiten, die nur informieren oder werben.
  • Nicht betroffen sind Angebote, die sich ausschließlich an Unternehmen richten (B2B).
  • Ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten.
  • Kommunen und Behörden haben für ihre Websites eigene Regeln – in Bayern die Bayerische Digitalverordnung.

Was ist das BFSG?

Das BFSG setzt die europäische Barrierefreiheitsrichtlinie (EU) 2019/882 in deutsches Recht um, oft „European Accessibility Act“ genannt. Ziel: Menschen mit Behinderungen sollen Produkte und Dienstleistungen genauso nutzen können wie alle anderen. Das Gesetz definiert barrierefrei so: auffindbar, zugänglich und nutzbar – in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe (§ 3 Abs. 1 BFSG (öffnet in neuem Tab)).

Für Websites zählen vor allem die „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“, die für Verbraucher nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden (§ 1 Abs. 3 BFSG (öffnet in neuem Tab)). Gemeint sind Dienste auf Websites und in Apps, die auf Anfrage einer Verbraucherin oder eines Verbrauchers im Hinblick auf einen Vertragsabschluss erbracht werden (§ 2 Nr. 26 BFSG (öffnet in neuem Tab)).

Wen betrifft das Gesetz – und wen nicht?

Online-Shops, Tickets, Buchungen

Wenn Kunden bei dir online etwas kaufen, buchen oder bestellen, bist du sehr wahrscheinlich dabei. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit nennt mit Verweis auf die Leitlinien des Bundesarbeitsministeriums ausdrücklich auch die Online-Terminbuchung (FAQ der Bundesfachstelle (öffnet in neuem Tab)). Bei Online-Shops fallen laut Bundesfachstelle „Teile von Online-Shops“ unter das Gesetz – es geht um den Abschluss eines Verbrauchervertrags. Zusätzlich verlangt die Verordnung zum BFSG (§ 19 BFSGV (öffnet in neuem Tab)) unter anderem Informationen zur Barrierefreiheit der angebotenen Produkte und Dienstleistungen sowie barrierefreie Funktionen für Identifizierung, Anmeldung, Sicherheit und Bezahlung. Aus unserer Sicht solltest du deshalb den ganzen Weg bis zur Kasse mitdenken: Wer die Kasse nicht findet, kauft nicht.

Reine Info-Websites

Deine Website stellt nur den Betrieb vor, zeigt Leistungen, Team und Kontakt? Dann fällt sie nach Einschätzung der Bundesfachstelle vermutlich nicht unter das BFSG, weil kein Vertrag über die Seite angebahnt wird. „Vermutlich“ ist hier das ehrliche Wort: Die Einschätzung der Bundesfachstelle ist eine Auslegungshilfe, kein Urteil. Und sobald du eine Online-Buchung oder einen Shop ergänzt, sieht es anders aus.

Nur für Unternehmen (B2B)

Das BFSG schützt Verbraucher. Angebote, die sich ausschließlich an Unternehmen richten, sind laut Bundesfachstelle nicht betroffen.

Kleinstunternehmen

Wer Dienstleistungen anbietet und ein Kleinstunternehmen ist, muss die Anforderungen nicht erfüllen (§ 3 Abs. 3 BFSG (öffnet in neuem Tab)). Kleinstunternehmen heißt: weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Jahresbilanzsumme (§ 2 Nr. 17 BFSG (öffnet in neuem Tab)). Beide Bedingungen müssen passen. Die Bundesfachstelle bietet Kleinstunternehmen eine eigene Beratung an.

Vereine

Auch ein Verein kann betroffen sein, wenn er online Tickets oder Fanartikel an Privatpersonen verkauft. Ob die Ausnahme für Kleinstunternehmen greift, lässt du im Zweifel rechtlich prüfen. Mehr zur Vereinswebsite steht in unserer Checkliste für Vorstände.

Kommunen und öffentliche Stellen

Für die Websites von Behörden gelten eigene Regeln aus dem Behindertengleichstellungsrecht. In Bayern müssen Websites öffentlicher Stellen die Anforderungen der Barrierefreien-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) erfüllen (§ 9 BayDiV (öffnet in neuem Tab)). Dazu gehören eine Erklärung zur Barrierefreiheit, die mindestens einmal im Jahr geprüft wird, und eine Kontaktmöglichkeit, über die man Barrieren melden kann (§ 10 BayDiV (öffnet in neuem Tab)). Inhalte in Leichter Sprache und Gebärdensprache auf der Startseite sind für Gemeinden und Landratsämter empfohlen, aber keine Pflicht. Verkauft eine kommunale Einrichtung online Tickets oder bietet Buchungen für Verbraucher an, lass zusätzlich prüfen, ob das BFSG greift. Mehr dazu auf unserer Seite für Kommunen und Einrichtungen.

Was heißt „barrierefrei“ ganz praktisch?

Die genauen Anforderungen stehen in einer eigenen Verordnung zum BFSG, der BFSGV (öffnet in neuem Tab). Als technischen Maßstab nennt die Bundesfachstelle die europäische Norm EN 301 549, die für Websites auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 in den Stufen A und AA verweist. Eine Aktualisierung der Norm ist geplant, sie soll sich auf die WCAG 2.2 (öffnet in neuem Tab) beziehen.

Checkliste: Die häufigsten Baustellen

  • Kontrast: Normaler Text braucht mindestens ein Kontrastverhältnis von 4,5:1 zum Hintergrund. Hellgrau auf Weiß fällt durch.
  • Tastatur: Alles muss sich ohne Maus bedienen lassen, mit sichtbarem Fokus.
  • Alternativtexte: Bilder mit Inhalt brauchen eine kurze Beschreibung für Screenreader.
  • Struktur: echte Überschriften in der richtigen Reihenfolge, Listen als Listen.
  • Formulare: Jedes Feld hat eine sichtbare Beschriftung, Fehlermeldungen sagen, was falsch ist.
  • Zoom: Text lässt sich auf 200 % vergrößern, ohne dass Inhalte verschwinden.
  • Videos: Untertitel für Gesprochenes.
  • Nicht nur Farbe: „Pflichtfelder in Rot“ reicht nicht als einziger Hinweis.
  • Klickflächen: Buttons und Links sind groß genug, auch am Handy.
  • Cookie-Banner: Auch er muss per Tastatur und Screenreader bedienbar sein – sonst ist die Website schon vor der ersten Zeile zu.

Was du zusätzlich veröffentlichen musst

Wer unter das BFSG fällt, muss in den AGB oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise angeben, wie die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt – und diese Informationen selbst barrierefrei zugänglich machen (§ 14 BFSG (öffnet in neuem Tab)). Dazu gehören laut Anlage 3 (öffnet in neuem Tab) eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung, Erläuterungen zur Nutzung, eine Beschreibung, wie die Anforderungen erfüllt werden, und die zuständige Marktüberwachungsbehörde.

Was passiert, wenn du nichts tust?

Die Länder haben die Kontrolle gebündelt: Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Magdeburg, seit 26.09.2025 voll als Vollzugsbehörde (Gewerbeaufsicht Bayern (öffnet in neuem Tab)). Wer eine Dienstleistung anbietet, die die Anforderungen nicht erfüllt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro (§ 37 BFSG (öffnet in neuem Tab)). Panik hilft trotzdem nicht. Ein Plan schon.

Ausnahmen, die du kennen solltest

  • Archiv: Inhalte, die nach dem 28. Juni 2025 weder aktualisiert noch überarbeitet werden, gelten als Archiv.
  • Alte Medien und Dokumente: Videos und Audios sowie Office-Dateien, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden, sind ausgenommen.
  • Inhalte Dritter, die du weder finanzierst noch entwickelst noch kontrollierst.
  • Alte Verträge: Verträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, dürfen unverändert weiterlaufen, längstens bis 27. Juni 2030.

Quellen: § 1 Abs. 4 (öffnet in neuem Tab) und § 38 BFSG (öffnet in neuem Tab).

So gehst du vor

  1. Klären, ob du betroffen bist: Shop, Buchung, Tickets? Kleinstunternehmen? B2B?
  2. Bestandsaufnahme: automatische Tests plus ein echter Test mit Tastatur und Screenreader.
  3. Das Wichtigste zuerst: Bestell-, Buchungs- und Kontaktwege vor dem Blog von 2019.
  4. Informationen nach Anlage 3 veröffentlichen und einen Weg anbieten, Barrieren zu melden.
  5. Dranbleiben: Jede neue Seite, jedes neue PDF, jedes neue Video gehört mitgedacht.

Und ein Wort zu Plugins, die ein Barrierefreiheits-Symbol einblenden: Aus unserer Sicht ersetzen sie keine saubere Umsetzung im Code. Wenn die Seite selbst nicht per Tastatur bedienbar ist, hilft auch ein Symbol in der Ecke nicht.

Wie wir das bei YJAR machen

Websites für Kommunen bauen wir barrierearm nach WCAG 2.2 AA. Und weil wir nichts verlangen, was wir nicht selbst tun: In unserer Erklärung zur Barrierefreiheit steht offen, wie wir YJAR.de prüfen und wo es noch hakt.

Lass uns draufschauen

Du willst wissen, wo deine Website steht? Im kostenlosen Schnellcheck gibst du deinen Link ein und siehst sofort, was auf deiner Website auffällt, zum Beispiel fehlende Bildbeschreibungen – eine Rechtsprüfung nach dem BFSG ist das nicht. Mehr zu unserem Angebot: Webseiten, Shops & eigene Apps. Worauf du bei einem Angebot für eine neue Website achten solltest, steht in Woran du ein faires Website-Angebot erkennst.

Häufige Fragen

Gilt das BFSG für meine Firmenwebsite ohne Shop?

Wenn die Website nur informiert und kein Vertrag mit Verbrauchern über sie zustande kommt, vermutlich nicht. Kommt eine Online-Buchung oder ein Shop dazu, solltest du neu prüfen.

Bin ich als kleiner Betrieb ausgenommen?

Wenn du Dienstleistungen anbietest, weniger als zehn Personen beschäftigst und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme hast: ja, nach § 3 Abs. 3 BFSG. Barrierearm bauen lohnt sich trotzdem, weil mehr Menschen deine Seite gut nutzen können.

Ab wann gilt das BFSG?

Für Dienstleistungen, die für Verbraucher nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden. Für Verträge, die vorher geschlossen wurden, gibt es eine Übergangsfrist bis längstens 27. Juni 2030.

Was droht bei Verstößen?

Die Marktüberwachung (MLBF) kann prüfen und Nachbesserungen verlangen. Wer eine nicht barrierefreie Dienstleistung anbietet, riskiert ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro (§ 37 BFSG).

Reicht ein Barrierefreiheits-Plugin?

Aus unserer Sicht nicht. Barrierefreiheit entsteht im Aufbau der Seite: Struktur, Kontraste, Bedienbarkeit, Formulare. Ein Plugin kann helfen, ersetzt das aber nicht.